Artenschutzpreis 2021 - Verlängerung der Bewerbungsfrist

 

Geplante Aufhebung der Aufstallpflicht für Geflügel in Stadt und Landkreis Osnabrück

Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt, die Aufstallpflicht für Geflügel in Stadt und Landkreis Osnabrück, zu Freitag, 23.04.2021, aufzuheben. 
Die Stallpflicht war zum Schutz vor der Einschleppung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel Mitte November 2020 erforderlich geworden. Durch die Haltung im Stall oder innerhalb von überdachten und seitlich vor dem Eindringen von Wildvögeln geschützten Ausläufen sollte vor allem verhindert werden, dass das Geflügel mit Ausscheidungen infizierter Wildvögel oder mit Wildvogelkadavern in Kontakt kommt. Grundlage für die Anordnung der Stallpflicht war eine Risikobewertung des Landkreises.
 
Im Rahmen einer Abwägung aller relevanten Faktoren ist der Landkreis Osnabrück zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht mehr angemessen ist, die Stallpflicht weiter anzuordnen. 
Das Risiko wird nunmehr geringer eingeschätzt, weil sich das Seuchengeschehen in der Umgebung beruhigt hat, die Wildvogelbewegungen deutlich nachgelassen haben und sich die Änderung der Witterungslage günstig auswirkt. Zudem wurden im Gebiet von Stadt und Landkreis Osnabrück weder Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln noch Ausbrüche in Geflügelbeständen festgestellt. Es wurden mehr als 130 Proben von Wildvögeln untersucht; in keiner wurde der Erreger der Geflügelpest nachgewiesen.
 
Dennoch besteht das Restrisiko eines Viruseintrages, da der Erreger nach wie vor in der Wildvogelpopulation vorkommt. 
Nicht nur deswegen ist es weiterhin sehr wichtig, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach der Geflügelpestverordnung (§§ 2 bis 7, Link: www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/ ) eingehalten werden, hier insbesondere 
- eine Wildvogel-geschützte Fütterung,
- eine Tränkung mit Leitungswasser (nicht mit Oberflächenwasser, zu welchem Wildvögel Zugang hatten) und
- eine Wildvogel-geschützte Lagerung von Futtermitteln und Einstreu.
Darüber hinaus sollten Ausläufe vor Wiedernutzung nach Wildvogelkadavern abgesucht und diese entfernt werden (Entsorgung über den Haus- Restmüll).

Rehkitzrettung mittels Drohne und Wärmebildkamera

Spätestens durch das Förderprogramm des Bundeslandwirtschaftsministeriums ist der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildkamera zur Wildtierrettung bei der Mahd bekannter geworden. Die Jägerschaft Melle hat aus dem Programm des Bundes die Förderung von zwei weiteren Drohnen beantragt. Aber auch ohne diese zusätzlichen Drohnen stehen den Meller Landwirten bereits 5 Drohnenteams für die vervorstehende Erntesaison zur Verfügung.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der Drohnenbediener

Bündnis setzt sich für den Schutz der Meller Kiebitze ein

Die „Kooperation Lebensraum- und Artenschutz Melle - KLAr Melle“, ein Bündnis aus der Stiftung für Ornithologie und Naturschutz (SON), dem Kreislandvolkverband Melle e. V., der Jägerschaft Melle e. V. und der Stadt Melle, setzt sich seit 2018 mit dem Projekt „Kiwitt Melle – Alles KLAr für den Kiebitz!“ für den Schutz der Gelege und die Aufwertung der Lebensräume des ehemaligen „Allerweltvogels“ ein. Im Rahmen dieses KLAr-Projektes wird bei der Flächenbearbeitung das Gelege des inzwischen selten gewordenen Wiesenvogels durch die Umfahrung der Nestbereiche geschützt.

Der Kiebitz beginnt ab Mitte März auf den häufig noch unbestellten Flächen mit seinem Brutgeschäft. Zur gleichen Zeit beginnt die Feldbestellung. Die Gelege des Bodenbrüters sind vom blanken Acker jedoch kaum zu unterscheiden, weswegen sie bei der Bodenbearbeitung übersehen und zerstört werden können. Um die Gelege zu schützen, ist es hilfreich die Nester mit fingerdicken Stäben ca. fünf Meter vor und nach dem Gelege zu markieren und diesen Bereich bei der Bearbeitung durch Umfahren auszusparen. Die jährliche Geländeschulung zum Gelegeschutz wird aufgrund der Corona-Pandemie in diesem Jahr nicht stattfinden. Stattdessen bietet das Bündnis kostenlose Beratungsgespräche im Freien oder telefonische Abstimmungen rund um das Auffinden und Markieren der Kiebitz-Gelege an. Die Geschäftsstelle ist per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und telefonisch unter 05422-9289328 oder 0162-8087652 zu erreichen. Gerne können auch Sichtungen des Kiebitzes oder andere Beobachtungen mitgeteilt werden.


Das Projekt „Kooperation Lebensraum- und Artenschutz Melle – Klar Melle“ ist zu 80 % aus Mitteln des ELER-Fonds der Europäischen Union und Mitteln des Landes Niedersachsen finanziert.

Bild Kiebitzgelege: Mit dem bloßen Auge nur schwer zu erkennen: ein Kiebitz-Gelege auf einem noch unbearbeiteten Acker. (Bild: Uwe Schneider) 

 

Landwirt schafft Lebensraum – Verleihung des KLAr-Artenschutzpreis 2021

Die „Kooperation Lebensraum- und Artenschutz Melle - KLAr Melle“, ein Bündnis aus der Stiftung für Ornithologie und Naturschutz (SON), dem Kreislandvolkverband Melle e. V., der Jägerschaft Melle e. V. und der Stadt Melle, verleiht 2021 zum dritten Mal den „KLAr-Artenschutzpreis“ für vorbildliches Engagement im Lebensraum- und Artenschutz auf landwirtschaftlichen Flächen.

Meller Landwirte, die sich durch geeignete, bereits durchgeführte Maßnahmen für den Lebensraum- und Artenschutz in Melle einsetzen, können sich ab sofort auch für den „KLAr-Artenschutzpreis 2021“ bewerben. Teilnehmen können alle Meller Landwirte, Familienbetriebe oder landwirtschaftliche Unternehmen, die Maßnahmen innerhalb des Stadtgebietes von Melle umsetzen. Es können auch Berufskollegen in der KLAr-Geschäftsstelle vorgeschlagen werden.

Bewerbungsschluss ist der 30. April 2021. Nähere Informationen sind in der Geschäftsstelle des Kreislandvolkverbandes (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 05422/95020) sowie bei „KLAr Melle“ (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 0162/8087652) erhältlich. Gerne informiertdie KLAr-Geschäftsstelle auch zu weiteren Möglichkeiten des integrierten Lebensraum- und Artenschutzes in der Landwirtschaft.

Das Projekt „Kooperation Lebensraum- und Artenschutz Melle – Klar Melle“ ist zu 80 % aus Mitteln des ELER-Fonds der Europäischen Union und Mitteln des Landes Niedersachsen finanziert.

Bild Staubbadeplatz: Um typische Arten des Offenlandes wie zum Beispiel Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn zu schützen, können bereits kleinflächige Maßnahmen zielführend sein. Das Einrichten eines ca. 10 m² kleinen Staubbadeplatzes für Rebhühner kann beispielsweise bedeutend zum Schutz der selten gewordenen Bodenbrüter beitragen(Bild: Bernhard Gluer). 

 

 

Informationen des Landkreises Osnabrück zu Saisonarbeitskräften

Für die Einreise der Arbeitskräfte nach Deutschland ist entscheidend, aus welchem Land die Personen kommen. Fast alle im vergangenen Jahr gemeldeten Saisonarbeitskräfte kamen aus Polen, Rumänien oder Bulgarien. Davon ausgehend, dass das auch in diesem Jahr so sein wird, hierzu in Kürze einige wichtige Hinweise:


Einreise

Alle drei Staaten gelten bereits seit geraumer Zeit und auch derzeit weiter als Risikogebiete. Einreisende aus diesen Staaten haben sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. in eine geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort aufzuhalten und abzusondern.

Die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen haben gemäß § 1 Absatz 2 der Nds. Quarantäne-Verordnung unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Absonderungspflicht aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet hinzuweisen. Dieser Meldepflicht kann über die folgenden drei Wege entsprochen werden, wobei die nachstehenden Alternativen Ziff. 2 und 3 nur in Anspruch genommen werden sollen, wenn die digitale Meldemöglichkeit nach Ziff. 1 nicht in Betracht kam:

  1. Nutzung der digitalen Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de. Die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung ist bei der Einreise mitzuführen und der Beförderin bzw. dem Beförderer (Busunternehmen, Bahn, etc) oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf Aufforderung vorzuzeigen.
  2. Nutzung der sog. Aussteigekarte nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag. Auch diese Aussteigekarte ist bei der Einreise mitzuführen und der Beförderin bzw. dem Beförderer oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf Aufforderung vorzuzeigen.
  3. Unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt – also das gemeinsame Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Osnabrück.

Im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers (Busunternehmen, Bahn etc.) ist die Bestätigung gem. § 1 Abs. 3 CoronaEinreiseV bei der Beförderung mitzuführen und dem Beförderer vor oder während der Beförderung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.

Zudem sind die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen, gem. § 3 CoronaEinreiseV dazu verpflichtet, spätestens 48 Stunden nach der Einreise über einen Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 zu verfügen. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen und muss den Anforderungen des Robert Koch-Institutes genügen (https://rki.de/covid-19-tests). Ein „Schnelltest“ ist somit nicht ausreichend.

Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen (höchstens) 48 Stunden vor Einreise oder durch eine Testung unmittelbar nach der Einreise nachgekommen werden. Der zuvor genannte Nachweis muss auf Anforderung der zuständigen Behörde i. S. d. Infektionsschutzgesetzes, die bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen kann, sowie den Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vorgelegt werden. Für stichprobenhafte Kontrollen werden wir uns an Sie – als verantwortlichen Betrieb – wenden. Deshalb achten Sie bitte darauf, dass die Nachweise für die bei Ihnen beschäftigten Personen unmittelbar verfügbar sind.


Arbeitseinsatz

Von der strikten Absonderung (s. oben „Einreise“, 1. Absatz) sind Personen ausgenommen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer solchen Absonderung vergleichbar sind, und ihnen das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.

In diesen Fällen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn dem Landkreis Osnabrück anzuzeigen. Hierzu ist – wie bereits  im vergangenen Jahr – die Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!zu nutzen. Die zur Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.

Für die Anmeldung der Arbeitskräfte können Sie die beigefügte Excel-Datei als Muster verwenden, es bleibt Ihnen aber unbenommen weiter Ihre eigenen Listen mit den entsprechenden Angaben zu übersenden.

Die Einhaltung der Vorgaben für die Beschäftigung der Arbeitskräfte – wie auch der allgemeinen Hygieneregeln – wird vom Landkreis Osnabrück überprüft.


Verkürzung der Absonderungsdauer

Die 14-tägige (Arbeits-)Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein auf einer molekularbiologischen Untersuchung beruhendes ärztliches Zeugnis in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit Corona-Virus SARS-CoV-2 in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorhanden ist. Die zugrunde liegende Testung darf frühestens 5 Tage nach der Einreise vorgenommen werden.

Auf Verlangen sind die Testergebnisse unverzüglich hier vorzulegen, können aber auch ohne entsprechende Aufforderung von Ihnen über die Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!direkt hierher übermittelt werden.


Allgemein

Da sich die geltenden Bestimmungen zu Risikogebieten und zur Einreise, Quarantänepflicht, Arbeitsaufnahme etc. ständig ändern können, informieren Sie sich bitte regelmäßig. Sollte ein für Sie relevantes Land zu einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet „hochgestuft werden, so gelten deutlich strengere Einreiseregelungen. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an uns, um zu klären ob eine Einreise aus diesen Ländern möglich ist.

Abschließend weise ich noch darauf hin, dass Sie als Betrieb sicherzustellen haben, dass bei Ihnen beschäftigte Personen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und diese auch verstanden haben. Die Einhaltung der Hygieneregeln ist von Ihnen regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Rote und Graue Gebiete

Nitrat- und phosphatsensible Gebiete – welche Vorgaben sind einzuhalten?

Besteht bei Ihnen Unklarheit hinsichtlich der aktuell einzuhaltenden Maßnahmen in den Gebietskulissen? Informieren Sie sich in den folgenden Dokumenten/PDF-Dateien, die die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen am 28.01.2021 veröffentlicht hat.
 

Kurzinformation Vorgaben Gebietskulissen

Gebietskulissenkarte LEA-Portal

Aktionen zum Insektenschutzprogramm

Vor dem Hintergrund des geplanten Insektenschutzprogramms der Bundesregierung, das am 10. Februar im Bundeskabinett beraten werden soll, möchten wir Sie zu kurzfristigen Aktionen in Niedersachsen aufrufen und nachfolgend über geplante Aktionen des DBV (PDF im Anhang) informieren.

Die Beschlüsse vom September 2019 zwischen CDU und SPD sind durch die Entwicklungen insbesondere in den Bundesländern überholt. Für Niedersachsen würde die Umsetzung in jeglicher Form mit den Vereinbarungen zum Niedersächsischen Weg kollidieren. Bundestagsabgeordnete, die sich nicht für eine vollständige Revision der Beschlüsse vom September 2019 - soweit sie ordnungsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft vorsehen - aussprechen, kündigen damit den Niedersächsischen Weg auf. Damit verbunden wäre ein erheblicher Vertrauensverlust in die Verbindlichkeit der Politik. Dieses wird nicht ohne Konsequenzen mit Blick auf die in Niedersachsen anstehende Kommunalwahl 2021 und die am 26. September stattfindende Bundestagswahl 2021 bleiben. Die Abgeordneten müssen sich jetzt entscheiden, ob sie eine Politik von gestern fortsetzen wollen oder die Innovationen aus den Ländern unterstützen. Einen Mittelweg gibt es nicht. Dieses kann nur der gemeinsame Tenor sein, den wir an die niedersächsische und die Berliner Politik richten sollten.

Daher rufen wir Sie auf, unsere klare Position hierzu vorrangig Ihren CDU- und SPD-Bundestagsabgeordneten in einer kurzfristigen Telefonaktion nochmals kundzutun.

Des Weiteren möchten wir Sie bitten, Ihre Betroffenheit auch in Richtung Bundeskanzleramt und Bundeskanzlerin zu formulieren. Im Anhang finden Sie ein Musterschreiben, das Sie als Kreisverbände wie auch als betroffene Landwirtinnen und Landwirte entweder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder direkt über das Kontaktformular des Bundeskanzleramt über https://m.bundeskanzlerin.de/bkinm-de/kontakt senden können.
Gern können Sie hierfür auch den Hashtag #unerhört nutzen.

DBV-Aktion

Anschreiben API Bundestag

Jugendkongress Natur und Landwirtschaft 2021/2022

Welche jungen Menschen haben Ideen für mehr Nachhaltigkeit?
 

Egal ob Junglandwirt*in oder Naturschützer*in, egal ob schon gut informiert oder ob noch Wissen fehlt– gesucht sind engagierte junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren die bereit sind Lösung zu finden, mit der Landwirtschaft und Naturschutz einander bereichern können. Bewerbungsfrist ist der 15. Februar 2021

Pressemitteilung der Deutschen Bundesstiftung Umwelt vom 17.12.2020:

Osnabrück. Unter dem Motto „Zusammen.wachsen – auf den Böden der Zukunft“ startet im März 2021 der „Jugendkongress Natur und Landwirtschaft 2021/2022“. Das Bundesumweltministerium (BMU), das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) laden 80 engagierte junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren ein, ihre Lösungsideen für Probleme im Spannungsfeld Landwirtschaft und Naturschutz umzusetzen.„Um die teils konträren Interessen von Landwirtschaft und Naturschutz im Sinne einer nachhaltigen Zukunft in Einklang zu bringen, sind oft ungewöhnliche Ideen gefragt. Wir setzen da auch auf die Vorschläge der jungen Menschen“, sagt DBU-Generalsekretär Alexander Bonde. „Denn sie gehen oft frisch ans Werk und mit Perspektiven, die sich womöglich vorher kaum jemand getraut hat.“ Das Kongressformat sei für die Teilnehmenden hervorragend geeignet, „um sich über ihre Aktivitäten zu den beiden Themen auszutauschen und gemeinsam neue Vorhaben zu entwickeln, wie zukunftsfähige Lösungen aussehen können“. Bis zum 15. Februar 2021 können sich die 16- bis 27-Jährigen mit einem kurzen Motivationsschreiben unter www.jugend-natur-landwirtschaft.de für den Kongress bewerben. Eine mögliche Teilnahme wird Mitte März bestätigt.

 

Weitere Informationen unter www.jugend-natur-landwirtschaft.de.