Stromvertrag EON

VÖ: 23.03.2023

Die LVB konnte mit E.ON einen Vertrag für Strom für Kunden in der Ersatz- und Grundversorgung abschließen.

Der Vertrag gilt vom 01.04.2023 - 31.12.2014

Der Preis im Gebiet der Westnetz liegt bei 36,750 Ct/kWh brutto und ein Grundpreis von 197,47 €/Jahr brutto. 

Ev. Dorfhelferinnenseminare

VÖ: 23.03.2023

Die Ev. Dorfhelferinnen haben Ihr Aus- und Weiterbildungsangebot - wohnortnah in ganz Niedersachsen - erweitert. 
Ihr aktuelles Portfolio:

Bekannt und bewährt ab 11. September 2023 nach neuer Prüfungsordnung:

Die 14-monatige Weiterbildung zur „Geprüften Berufsspezialistin“/zum geprüften Berufsspezialisten“ für Haushaltsführung und Familienbetreuung (Dorfhelferin/Dorfhelfer)“ für einschlägig hauswirtschaftlich oder gastgewerblich vorgebildete Kräfte, die sich beruflich weiterentwickeln, umorientieren oder, z.B. nach eigener Familienphase, beruflich neustarten wollen.

Neu zum 01. Oktober 2023:

3-jährige, staatlich anerkannte Vollzeitausbildungzum/zur „Haus- und Familienpfleger*in“ nach einem allgemeinbildenden Schulabschluss.

Aus- und Weiterbildung führen beide zielgerichtet in eine langfristige, sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit als Fachkräfte in der professionellen Versorgung und Betreuung von Familien in der häuslichen Umgebung.

Nicht nur während der Ausbildung, sondern auf Wunsch und bei persönlicher Eignung auch schon während der Kurslaufzeit der Weiterbildung ist einesozialversicherungspflichtige Anstellung beim Ev. Dorfhelferinnenwerk Nds. e.V. möglich. Informieren Sie sich gern auch über unsere Homepage unter www.dhw-nds.de/aus-und-weiterbildung

Folgend ein paar aktuelle Flyer sowie die Einladung zum Informationstag am 6. Mai 2023.

Informationstag 6. Mai 2023

Dorfhelferinnenwerk

Weiterbildung

Haus- und Familienpflege
 

Öffnungszeiten Feiertagen

Zwischen den Feiertagen bleibt das Haus der Landwirtschaft in Melle geschlossen.

Wir wünschen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr. 

Informationen Gas/Strom

VÖ: 14.12.2022

Die Energiemärkte für Erdgas und Strom sind immer noch nicht zur Ruhe gekommen. Hiermit geben wir Ihnen neueste bzw. aktuelle Informationen - soweit wie möglich - aufbereitet weiter.


Erdgas:

Unsere Mitglieder wurden nach Ablaufende des bis 01.10.2022 bestehenden Erdgas-Liefervertrages von Ihrem Grund- und Ersatzversorger über die weitere Belieferung in der Grundversorgung (privater Erdgasverbrauch) und Ersatzversorgung (betrieblicher Verbrauch auch in Verbindung mit privatem Verbrauch) informiert.

Auffällig ist, dass nicht alle Versorger zwischen Grund- und Ersatzversorgung beim Erdgasverbrauch unterschieden haben. Die Mitglieder im Netzgebiet der EWE wurden alle in die Grundversorgung eingestuft. Ansonsten wurden nach unseren Informationen alle in die Grund- oder Ersatzversorgung eingestuft. Sollten Mitglieder von Versorger in die Ersatzversorgung eingestellt sein, der Erdgasverbrauch aber nur privat genutzt werden, so kann eine Umstellung vom Mitglied verlangt werden. Ob die Umstellung von Ersatz- in die Grundversorgung finanzielle Vorteile bringt, kann bezogen auf alle Versorger, nicht sicher beurteilt werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Nach aktuellen Informationen wird die Bundesregierung den Energiepreisdeckel auch beim Erdgas schon ab dem 01.01.2023 einführen.

Es wird nach derzeitigem Informationsstand folgende Entlastungen für Erdgaskunden geben:

  • Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.10.2022 von 19 % auf 7 %.
  • Der monatliche Abschlag für den Dezember 2022 wird vom Versorger beim Kunden nicht eingezogen. Dieser Abschlag wird vom Versorger dem Staat in Rechnung gestellt. Es gibt kein Antragsverfahren zum Dezemberabschlag - der Kunde braucht nichts zu unternehmen.
  • Ab dem 01.01.2023 gilt eine Kostenberechnung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Energiepreisdeckel für Erdgas. Der Energiepreisdeckel für Erdgas wurde auf 12 Ct/kWh festgesetzt und gilt zunächst bis Frühjahr 2024. Der Energiepreisdeckel gilt für 80 % der Verbrauchsmenge. 20 % der Verbrauchsmenge wird mit dem Preis des jeweiligen Versorgers berechnet. Dadurch soll der Nutzer von Erdgas zum Sparen angehalten werden.
  • Lt. Versorger ist es wohl nicht so einfach die gesetzlichen Vorgaben zum Energiepreisdeckel zeitnah in den Abrechnungen zu berücksichtigen. Insofern kann es zu Verzögerungen bei der Erstellung der Verbrauchsabrechnungen kommen.

 

Strom:

Unsere Mitglieder wurden zum Ablaufende des bis 31.12.2022 bestehenden Strom-Liefervertrages von LVB und weitgehend (jedoch nicht alle – so beispielsweise vom Versorger E.ON) von Ihrem Grund- und Ersatzversorger über die weitere Belieferung in der Grundversorgung (privater Stromverbrauch) und Ersatzversorgung (betrieblicher Verbrauch auch in Verbindung mit privatem Verbrauch) informiert.

Nach derzeitigem Informationsstand unterscheiden alle Versorger beim Strom zwischen Grund- und

Ersatzversorgung. Bis 10000 kWh Jahresverbrauch gilt dabei die Grundversorgung, über 10000 kWh   Jahresverbrauch die Ersatzversorgung. Jedoch können auch Lieferstellen über 10000 kWh Jahresverbrauch in die Grundversorgung gelangen, wenn der Stromverbrauch ausschließlich der privaten Entnahme (also ohne landwirtschaftliche oder ohne gewerbliche Nutzung) dient. Die Mitglieder sollten sich dann dazu eigenständig beim jeweiligen Versorger melden.

Nach aktuellen Informationen wird die Bundesregierung den Energiepreisdeckel beim Strom ab dem 01.01.2023 einführen.

  • Lieferstelle bis 30.000 kWh werden auf 40 Ct/kWh festgesetzt für 80 % der vorherigen Jahresverbrauchen, die restlichen 20 % zum aktuellen Tarif
  • Lieferstellen ab 30.000 kWh werden auf 13 Cent /kWh zzgl. Steuern + Abgaben für 70 % des vorherigen Verbrauches. Die restlichen 30 % zum aktuellen Tarif.

Lt. Versorger ist es wohl nicht so einfach die gesetzlichen Vorgaben zum Energiepreisdeckel zeitnah in den Abrechnungen zu berücksichtigen. Insofern kann es zu Verzögerungen bei der Erstellung der Verbrauchsabrechnungen kommen.

Landvolk Stromverträge

Wichtiger Hinweis zu den aktuellen Stromverträgen vom Landvolk

Die Verträge mit LandEnergie/Stadtwerke Düsseldorf und LVB/Nordhorner Versorgungsbetriebe laufen zum 31.12.2022 vertragsgemäß aus. 
Unten stehendes Schreiben erhalten Sie in den nächsten Tagen von der Landvolk Betriebsmittel. 

Bitte lesen Sie zum 31.12.2022 Ihren Zählenstand ab und geben diesen an. 
Bei Fragen können Sie sich gerne melden. 

Gelbe Bänder

Anpassungsbeihilfe

Die ersten Auszahlungen der Anpassungsbeihilfe sind bereits geflossen!

Viele Landwirte erhalten derzeit die Anpassungsbeihilfe, die durch die SVLFG im Rahmen eines gesetzlichen Auftrages bis zum 30.09.2022 ausgezahlt wird. Im Anschluss können in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.10.2022 z. B. Tierhalter ohne Bodenbewirtschaftung sowie einige andere Unternehmen, eine Kleinbeihilfe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantrag.

Wichtige Eckpunkte zur „Anpassungsbeihilfe“ die derzeit ausgezahlt wird:

  • Für die „Anpassungsbeihilfe“ ist ein Antrag der beihilfeberechtigten Unternehmen nicht erforderlich. Die Bewilligungsbescheide und die Zahlungen werden etwa Mitte September 2022 versandt bzw. überwiesen.
  • „Anpassungs-„ bzw. „Kleinbeihilfe“ gibt es für Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hopfenanbau, Hühnermast, Gänsemast, Putenmast, Entenmast, Schweinemast, Ferkelaufzucht, Sauenhaltung, geschützten gärtnerischen Anbau und Pilzzucht.
  • Grundlagen sind eine Mitgliedschaft bei der LBG und das Flächen-/Tierkataster der SVLFG zum Stand 22.03.2022.
  • Die Höhe der Anpassungsbeihilfe ergibt sich aus § 3 AgrarErzAnpBeihV.
  • Die Beihilfe muss im Einzelfall mind. 100 Euro betragen und wird pro Unternehmen auf 15.000 Euro begrenzt.
  • Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch ist ferner der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021. Die entsprechenden Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem wurden von den Bundesländern an die SVLFG übermittelt. Zugleich wurden der SVLFG auch für alle Beihilfeberechtigten aktuelle Bankverbindungen mitgeteilt.

Für weitere Informationen zu den Beihilfen informieren Sie sich gern unter: https://www.svlfg.de/anpassungsbeihilfe oder https://www.ble.de/DE/Themen/Marktorganisation/Kleinbeihilfe/Agrar_node.html

Wichtig! Ihre Teilnahme ist gefragt!

Die EU will den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln um 50% reduzieren!

Landvolk setzt sich weiter für Änderungen der EU-Pläne bei Pflanzenschutzmitteln ein

-LPD-  Der kürzlich von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf einer „Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ sorgt bei den Landwirtinnen und Landwirten in Niedersachsen für großes Unverständnis und Fassungslosigkeit. „Die Pläne der Kommission entziehen, sollten sie so wie geplant umgesetzt werden, uns faktisch die Arbeitsgrundlage. Die sichere Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Nahrungsmitteln ist gefährdet“, betont Landvolkpräsident Dr. Holger Hennies.

In einem Schreiben an die Kreisverbände in Niedersachsen hat der Landesbauernverband noch einmal alle Fakten zusammengefasst und zudem (heute) nochmals dazu aufgerufen, sich mit Betroffenheitsbekundungen – auch direkt aus der Mitgliedschaft - möglichst zahlreich an die EU-Kommission zu wenden.

Die Stellungnahmen sollen auch im laufenden Landtagswahlkampf genutzt werden. „Ich bitte unsere Landwirtinnen und Landwirte, möglichst viele Veranstaltungen zu nutzen, um mit Kandidatinnen und Kandidaten zur Landtagswahl ins Gespräch zu kommen“, so Hennies. „Die Politikerinnen und Politiker müssen nun Farbe bekennen.“ Weitere Aktionen sind geplant.

 

Wie kann ich mich an der Konsulation beteiligen?

Leitfaden zur Teilnahme an der Konsultation zur EU-Pflanzenschutz-Verordnung

Der Vorschlag der Kommission einer „Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ kann im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 19. September von Jedermann kommentiert werden. Die eingegangenen Rückmeldungen werden nach Fristende von der Europäischen Kommission zusammengefasst und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, um in die Gesetzgebungsdebatte einfließen zu können. Daher ist es besonders wichtig durch die zahlreiche Teilnahme aufzuzeigen, dass die geplanten Regelungen für den Berufsstand erhebliche Bedeutung haben.

Die Stellungnahme kann unter folgendem Link abgegeben werden: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12413-Pestizide-nachhaltige-Verwendung-aktualisierte-EU-Vorschriften-_de      

Zur Abgabe einer Stellungnahe ist eine vorherige einmalige Registrierung notwendig. Dafür braucht es nur eine E-Mailadresse.

 

Das Einbringen inhaltlich identischer Musterschreiben ist dabei nicht zielführend. Vielmehr ist es für den weiteren Prozess wichtig, dass Kritik und Forderungen möglichst individuell vorgetragen werden. Bringen sie daher in Ihre Argumentation möglichst viel an betrieblicher und regionaler Betroffenheit und konkrete Beispiele ein. Hierfür einige Aspekte die Sie dabei aufgreifen können:

  • Beschreiben Sie kurz und knapp ihren Betrieb.
    • Wie viel Fläche bewirtschaften Sie? Liegt der Schwerpunkt eher im Ackerbau oder in der Tierhaltung?
  • Beschreiben Sie Ihre Betroffenheit durch das pauschale Pflanzenschutzverbot in Schutzgebieten.
    • Wie viel Fläche bewirtschaften Sie in Wasserschutzgebieten, Trinkwassergewinnungsgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservat und/oder Nationalparks (ggf. unter Nennung der konkreten Namen der Schutzgebiete)?
    • Bauen Sie in diesen Gebieten spezielle Kulturen (z.B. Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Obst, Gemüse) an, die ohne (chemischen) Pflanzenschutz nicht oder kaum rentabel anzubauen sind?
    • Welche betrieblichen Folgen hätte das Verbot in Schutzgebieten für Ihren Betrieb? z.B. zurückgehende Erträge, mangelnde Qualitäten, fehlende eigene Futterversorgung, hohe Umstellungskosten, fehlende praxistaugliche Alternativen, Existenzgefährdung, Hofaufgabe. Sie sollten dabei erwähnen, dass der von der Kommission in Aussicht gestellte, auf fünf Jahre befristete, Ausgleich der Erschwernisse die Folgen nicht annähernd kompensieren können.
  • Beschreiben Sie, warum Sie die geplanten bürokratischen Dokumentations- und Beratungspflichten kritisch sehen/ablehnen.
    • z.B. Kein Regelungsbedarf/kein Mehrwert, weil ohnehin nur Anwendung streng geprüfter und behördlich zugelassener Pflanzenschutzmittel mit Auflagen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt praktisch ausschließen; Gute Aus- und Weiterbildung (Sachkundenachweis); Einsatz regelmäßig gewarteter Anwendungsgeräte (Spritzen-TüV); Überforderung kleinerer und mittlerer Betriebe.
  • Beschreiben Sie das bisherige Engagement und Bemühungen Ihres Betriebs/Ihres Verbandes in Sachen Natur- und Wasserschutz und Reduzierung Pflanzenschutzmitteleinsatz.
    • z.B. Wasserschutzkooperationen, Vertragsnaturschutz, Projektteilnahmen, Umstellung auf Ökolandwirtschaft, Kooperationen mit Naturschutzverbänden und Imkern, freiwillige Weiterbildungen und Beratung-Inanspruchnahmen, Investitionen in Präzisionstechnik usw.
    • Wie werden die zusätzlichen ordnungsrechtlichen Verbote und Vorgaben ihre Bereitschaft beeinflussen, zukünftig sich (weiter) freiwillig zu engagieren (Stichwort Vertrauensbruch)?
  • Beschreiben Sie aus Ihrer Sicht die Folgen der Verordnung bzgl. wirtschaftlicher Entwicklung und Versorgungssicherheit.
    • Was bedeuten die Reduktionsziele und Verbote für die Landwirtschaft und die damit verbundenen Unternehmen im vor- und nachgelagerten Bereich in Ihrer Region? z.B. zahlreiche Hofaufgaben, Veränderung der Kulturlandschaft durch den Wegfall typischer Anbaukulturen (wie Raps oder Obstbau), Wegfall des Wirtschaftsmotors Landwirtschaft, Niedergang der regionalen Wirtschaft, negative Auswirkungen im Ökobereich durch Preisverfall infolge massenhaft erzwungener Umstellung am Markt vorbei.
    • Wie schätzen Sie die Folgen für die Ernährungssicherheit ein? z.B. weniger Grundnahrungsmittel in der EU; steigende Lebensmittelpreise, höhere Importabhängigkeit, soziale Verwerfungen; Intensivierung der Landwirtschaft im Ausland mit negativen Folgen für die globale Biodiversität; unverantwortliche Politik in Zeiten von Krieg in der Ukraine, Hunger in weiten Teilen der Welt und steigender Inflation, die die ärmsten Bevölkerungsschichten am härtesten trifft. 
  • Begründen Sie, warum Parlament und Rat die Verordnung in dieser Form ablehnen sollen.
    • z.B. unverhältnismäßiger Eingriff in Eigentums- und Berufsfreiheitrecht; Undifferenzierte Verbote ohne Beachtung der Schutzzwecke bspw. bei Landschaftsschutzgebieten; überbordende bürokratische Gängelung durch ausufernde Dokumentationspflichten, die gerade kleinere Betriebe nicht schultern können, ohne erkennbaren Nutzen für die Biodiversität; Formulierung nicht-erreichbarer Reduzierungsziele, weil bisher praxistaugliche Alternativen fehlen; nicht schulterbare wirtschaftliche Folgen mit unkalkulierbaren negativen Auswirkungen auf die globale Ernährungssicherheit

Zum Abschluss noch zwei Anmerkungen die uns wichtig erscheinen:

Auch wenn die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen von vielen als „Zwangsökologisierung“ angesehen werden, ist es nicht hilfreich, in der Konsultation den Ökolandbau zu kritisieren. Auch die ökologisch wirtschaftenden Betriebe sind in den Schutzgebieten nicht unerheblich betroffen und eine Spaltung des Berufsstandes ist absolut kontraproduktiv.

Weiterhin ist uns klar, dass es Zeit kostet, sich an den PC zu setzen und etwas ausführlicher zu beschreiben wie die Auswirkungen auf den einzelnen Betrieb sind. Aber wir haben umso größere Chancen auf eine Änderung der Verordnung je größer der Zahl derer ist, die auf diesem Wege auch der Öffentlichkeit klarmachen, dass es hier um betriebliche und persönliche Existenzen geht.