Die ersten Auszahlungen der Anpassungsbeihilfe sind bereits geflossen!

Viele Landwirte erhalten derzeit die Anpassungsbeihilfe, die durch die SVLFG im Rahmen eines gesetzlichen Auftrages bis zum 30.09.2022 ausgezahlt wird. Im Anschluss können in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.10.2022 z. B. Tierhalter ohne Bodenbewirtschaftung sowie einige andere Unternehmen, eine Kleinbeihilfe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantrag.

Wichtige Eckpunkte zur „Anpassungsbeihilfe“ die derzeit ausgezahlt wird:

  • Für die „Anpassungsbeihilfe“ ist ein Antrag der beihilfeberechtigten Unternehmen nicht erforderlich. Die Bewilligungsbescheide und die Zahlungen werden etwa Mitte September 2022 versandt bzw. überwiesen.
  • „Anpassungs-„ bzw. „Kleinbeihilfe“ gibt es für Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hopfenanbau, Hühnermast, Gänsemast, Putenmast, Entenmast, Schweinemast, Ferkelaufzucht, Sauenhaltung, geschützten gärtnerischen Anbau und Pilzzucht.
  • Grundlagen sind eine Mitgliedschaft bei der LBG und das Flächen-/Tierkataster der SVLFG zum Stand 22.03.2022.
  • Die Höhe der Anpassungsbeihilfe ergibt sich aus § 3 AgrarErzAnpBeihV.
  • Die Beihilfe muss im Einzelfall mind. 100 Euro betragen und wird pro Unternehmen auf 15.000 Euro begrenzt.
  • Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch ist ferner der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021. Die entsprechenden Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem wurden von den Bundesländern an die SVLFG übermittelt. Zugleich wurden der SVLFG auch für alle Beihilfeberechtigten aktuelle Bankverbindungen mitgeteilt.

Für weitere Informationen zu den Beihilfen informieren Sie sich gern unter: https://www.svlfg.de/anpassungsbeihilfe oder https://www.ble.de/DE/Themen/Marktorganisation/Kleinbeihilfe/Agrar_node.html