Informationen des Landkreises Osnabrück zu Saisonarbeitskräften

Für die Einreise der Arbeitskräfte nach Deutschland ist entscheidend, aus welchem Land die Personen kommen. Fast alle im vergangenen Jahr gemeldeten Saisonarbeitskräfte kamen aus Polen, Rumänien oder Bulgarien. Davon ausgehend, dass das auch in diesem Jahr so sein wird, hierzu in Kürze einige wichtige Hinweise:


Einreise

Alle drei Staaten gelten bereits seit geraumer Zeit und auch derzeit weiter als Risikogebiete. Einreisende aus diesen Staaten haben sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. in eine geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort aufzuhalten und abzusondern.

Die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen haben gemäß § 1 Absatz 2 der Nds. Quarantäne-Verordnung unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Absonderungspflicht aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet hinzuweisen. Dieser Meldepflicht kann über die folgenden drei Wege entsprochen werden, wobei die nachstehenden Alternativen Ziff. 2 und 3 nur in Anspruch genommen werden sollen, wenn die digitale Meldemöglichkeit nach Ziff. 1 nicht in Betracht kam:

  1. Nutzung der digitalen Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de. Die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung ist bei der Einreise mitzuführen und der Beförderin bzw. dem Beförderer (Busunternehmen, Bahn, etc) oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf Aufforderung vorzuzeigen.
  2. Nutzung der sog. Aussteigekarte nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag. Auch diese Aussteigekarte ist bei der Einreise mitzuführen und der Beförderin bzw. dem Beförderer oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf Aufforderung vorzuzeigen.
  3. Unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt – also das gemeinsame Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Osnabrück.

Im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers (Busunternehmen, Bahn etc.) ist die Bestätigung gem. § 1 Abs. 3 CoronaEinreiseV bei der Beförderung mitzuführen und dem Beförderer vor oder während der Beförderung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.

Zudem sind die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen, gem. § 3 CoronaEinreiseV dazu verpflichtet, spätestens 48 Stunden nach der Einreise über einen Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 zu verfügen. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen und muss den Anforderungen des Robert Koch-Institutes genügen (https://rki.de/covid-19-tests). Ein „Schnelltest“ ist somit nicht ausreichend.

Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen (höchstens) 48 Stunden vor Einreise oder durch eine Testung unmittelbar nach der Einreise nachgekommen werden. Der zuvor genannte Nachweis muss auf Anforderung der zuständigen Behörde i. S. d. Infektionsschutzgesetzes, die bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen kann, sowie den Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vorgelegt werden. Für stichprobenhafte Kontrollen werden wir uns an Sie – als verantwortlichen Betrieb – wenden. Deshalb achten Sie bitte darauf, dass die Nachweise für die bei Ihnen beschäftigten Personen unmittelbar verfügbar sind.


Arbeitseinsatz

Von der strikten Absonderung (s. oben „Einreise“, 1. Absatz) sind Personen ausgenommen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer solchen Absonderung vergleichbar sind, und ihnen das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.

In diesen Fällen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn dem Landkreis Osnabrück anzuzeigen. Hierzu ist – wie bereits  im vergangenen Jahr – die Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!zu nutzen. Die zur Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.

Für die Anmeldung der Arbeitskräfte können Sie die beigefügte Excel-Datei als Muster verwenden, es bleibt Ihnen aber unbenommen weiter Ihre eigenen Listen mit den entsprechenden Angaben zu übersenden.

Die Einhaltung der Vorgaben für die Beschäftigung der Arbeitskräfte – wie auch der allgemeinen Hygieneregeln – wird vom Landkreis Osnabrück überprüft.


Verkürzung der Absonderungsdauer

Die 14-tägige (Arbeits-)Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein auf einer molekularbiologischen Untersuchung beruhendes ärztliches Zeugnis in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit Corona-Virus SARS-CoV-2 in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorhanden ist. Die zugrunde liegende Testung darf frühestens 5 Tage nach der Einreise vorgenommen werden.

Auf Verlangen sind die Testergebnisse unverzüglich hier vorzulegen, können aber auch ohne entsprechende Aufforderung von Ihnen über die Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!direkt hierher übermittelt werden.


Allgemein

Da sich die geltenden Bestimmungen zu Risikogebieten und zur Einreise, Quarantänepflicht, Arbeitsaufnahme etc. ständig ändern können, informieren Sie sich bitte regelmäßig. Sollte ein für Sie relevantes Land zu einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet „hochgestuft werden, so gelten deutlich strengere Einreiseregelungen. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an uns, um zu klären ob eine Einreise aus diesen Ländern möglich ist.

Abschließend weise ich noch darauf hin, dass Sie als Betrieb sicherzustellen haben, dass bei Ihnen beschäftigte Personen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und diese auch verstanden haben. Die Einhaltung der Hygieneregeln ist von Ihnen regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.