Stichtagsmeldung nicht vergessen!

Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse, HI-Tier und QS nicht vergessen!

Webcode: 01042622 Stand: 05.01.2024

Bis zum 17. Januar 2024 müssen die Besitzer von Pferden, Eseln, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) die Zahl der am 03.01.2024 gehaltenen Tiere melden. (Rinderhalter müssen keine Meldung abgeben, da die TSK die Rinderbestandszahlen aus der HIT-Datenbank übernimmt.)

Empfehlenswert ist es sofort die maximale Anzahl der gehaltenen Tiere zu melden, da für jedes Tier ein Jahresbeitrag erhoben wird, egal, wie lange sich dieses im Bestand befindet. Zudem gibt es eine Nachmeldeverpflichtung, sobald sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugänge aus anderen Beständen um 5 % oder um mehr als 10 Tiere oder beim Geflügel 250 Tiere erhöht.

Erläuterungen zu den Beiträgen finden Sie hier: https://www.ndstsk.de/uebersicht/beitrag/1242_.html

Die fristgerechte Meldung der Tierbestände sowie die Zahlung der Beiträge (Fälligkeit: 15.03.2024) sind Voraussetzungen für die Leistungen der TSK! Sauenhalter sollten darauf achten, dass auch alle Saugferkel gemeldet werden.

Stichtagsmeldung an die HI-Tier (HIT)

Laut der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden (Stichtagsmeldung) schriftlich per Meldebogen oder unter www.hi-tier.de.

QS-Antibiotikamonitoring

Um nicht die Lieferberechtigung in das QS-System zu verlieren, müssen Behandlungsbelege des letzten Halbjahres und, falls keine Antibiotika eingesetzt wurden, die sog. Nullmeldung bis zum 31.01. erfolgen. Sofern Sie Ihren Tierarzt beauftragt haben, beides an QS zu melden, müssen Sie nichts mehr unternehmen. Falls Sie QS ermächtigt haben, die Daten an die staatliche Antibiotikadatenbank weiterzuleiten, müssen die Behandlungsbelege bereits bis zum 13.01. gemeldet werden. Wenn auch die Nullmeldung aus der QS-Antibiotikadatenbank an HIT übertragen werden soll, muss QS in der Tierhalterversicherung an HIT zur Meldung berechtigt werden.

Quelle: LWK Niedersachsen

https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/41233_Stichtagsmeldung_an_die_Tierseuchenkasse_HI-Tier_und_QS_nicht_vergessen

Meldung bei LWK Niedersachsen Bewilligungsstelle Osnabrück wegen höherer Gewalt durch Hochwasser

Hochwasser und Hochwasserlage in Bremen, Hamburg und Niedersachsen

Webcode: 01042628 Stand: 08.01.2024

Das Ende des vergangenen Jahres brachte in Niedersachsen, Bremen und Hamburg eine stark erhöhte Niederschlagsmenge. Letztendlich führten die erheblichen Niederschlagsmengen aufgrund einer begrenzten Aufnahmekapazität der Böden zu einer gravierenden Hochwasserlage in bestimmten Regionen dieser Länder.  

Wenn ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen kann, behält er gemäß § 27 GAP-Direktzahlungen-Verordnung den Anspruch für die Flächen und Tiere, die zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren.

Hochwasser 2023/2024Thomas Lihl Gemäß § 22 GAP-Konditionalitäten-Gesetz werden keine Verwaltungssanktionen verhängt, wenn ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände Verpflichtungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) nicht nachkommen kann.

Nach § 22 Absatz 2 GAP-Konditionalitäten-Gesetz hat der Begünstigte Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

Ferner kann nach § 14 GAP-InVeKoS-Gesetz von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss abgesehen werden, wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Auch hier gilt gemäß § 14 Abs. 4 GAP-InVeKoS-Gesetz, dass Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen sind.

Die Regelung nach § 21 GAP-InVeKoS-Verordnung, dass der Betriebsinhaber im Sammelantrag 2024 hinsichtlich der Konditionalität die Kulturarten nach Nutzungscode anzugeben hat, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung am längsten auf der Fläche stehen, gilt weiterhin.

Hochwasserereignisse können als ein Fall höherer Gewalt anerkannt werden.

Betriebsinhaber sollten die vom Hochwasser betroffenen (Teil-)Schläge in der Region Bremen, Hamburg und Niedersachsen, auf denen entweder in 2023 Winterkulturen angelegt wurden oder auf denen sich Dauergrünland befindet, unter Angabe der Betriebsnummer (Registriernummer), Name, Feldblocknummer und einer  Schlagnummer vorsorglich schriftlich innerhalb der vorgenannten Frist der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen melden.

Eine Beurteilung des Schadensumfangs auf den betroffenen (Teil-)Schlägen kann abschließend erst nach Rückgang des Hochwassers erfolgen.

Quelle: LWK Niedersachsen

https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/41239_Hochwasser_und_Hochwasserlage_in_Bremen_Hamburg_und_Niedersachsen

Bewilligung der Direktzahlungen 2002

Als Auszahlungstermin der Direktzahlungen 2020 ist vom BMEL in Abstimmung allen den Bundesländern der 18.12.2020 vorgesehen. Die Bewilligungsbescheide der Direktzahlungen 2020 sollen in der Regel zu diesem Termin bei den Betrieben eingehen. Die Prämien werden spätestens in der 52. KW 2020 auf dem angegebenen Konto des Antragstellers gutgeschrieben werden. Dies hängt auch vom jeweiligen Bankinstitut des Antragstellers ab.

Für 2020 wurden vom BMEL folgende Werte für die Direktzahlungen berechnet:

Jahr

2020

Wert eines Zahlungsanspruchs/BP

173,16 €

Greening/ha

84,74 €

Umverteilungsprämie bis 30 ha

50,82 €

Umverteilungsprämie mehr als 30 ha bis 46 ha (60%)

30,49 €

Junglandwirtprämie/ha (bis 90 ha)

44,27 €

HHD Erstattung in %

In Klärung 

HHD Kürzung in %

2,906192 

Lineare Kürzung der BP zur Deckung der JP in %

entfällt

 

Der Wert zur HHD Erstattung wird aktuell ermittelt und soll Anfang Dezember im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

Bitte denken Sie daran, dass ein Aufruf der Flächengeometrien in ANDI 2020 ab 20.11.2020 nicht mehr möglich sein wird. Die Anmeldung und Übersicht mit den Antragsdaten aus 2020 zum Herunterladen der abgegebenen Anträge ist weiterhin möglich. Die Daten der abgegebenen Anträge aus dem Antragsjahr 2020 werden im XML-, shape- und PDF- Format weiterhin verfügbar sein.

Die bewilligten Geometrien 2020 im Rahmen der Direktzahlungen der jeweiligen Schläge/ Teilschläge können sich die Betriebe zur Bewilligung im Schlaginfo-Portal des SLA:  https://sla.niedersachsen.de/agrarfoerderung/schlaginfo/ anzeigen lassen. Neu ist hier, dass es eine Authentifizierung ab 2020 gibt (anlog der Anmeldedaten in ANDI). Mit der Authentifizierung werden zu den Schlägen/ Teilschlägen genauere Informationen angezeigt. Ohne Authtifizierung ist jedoch auch weiterhin ein Suchen nach Feldblöcken, Schlaggrenzen etc. möglich.

 

Quelle: Nicola Miklis, LWK Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung F.B. 2.2

Nutzung von ökologischen Vorrangflächen Antragsjahr 2019

Mitteilung von der Landwirtschaftskammer:

Nutzung von ökologischen Vorrangflächen Antragsjahr 2019

Die Nutzung von ökologischen Vorrangflächen (öVF) mit Zwischenfruchtanbau (NC 052) und Untersaaten (NC 053) durch Schnittnutzung für Futterzwecke oder zur Beweidung mit allen Tierarten ist in Niedersachsen und Bremen nach vorheriger schriftlicher Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zulässig. Eine kommerzielle Vermarktung ist ausgeschlossen.

Unmittelbar nach erfolgter Anzeige mittels dem Vordruck „Anzeige zur Nutzung von öVF mit Zwischenfrüchten (052) oder Untersaaten (053) Antragsjahr 2019“ kann die zugelassene Nutzung erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Schnittnutzung oder Beweidung bis zum 31.12.2019 ohne eine vorherige Anzeige die Aberkennung der betreffenden Fläche als öVF begründen würde.    

Die übrigen Bestimmungen für die övF mit Zwischenfruchtanbau und Untersaaten (wie zu den Saatgutmischungen, dem Aussaattermin sowie die Auflagen für Düngung und Pflanzenschutz) bleiben unverändert bestehen. So müssen die Zwischenfrüchte und Untersaaten der övF des Antragsjahres 2019 bis zum 15. Februar 2020 auf der Fläche verbleiben.

Bitte verwenden Sie für Ihre Anzeige ausschließlich den nachstehenden Vordruck. --> Formular

Gemäß § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist eine Schnittnutzung der o.g. Flächen vom 01.01.2020 bis zum 15.02.2020 zulässig (eine Beweidung war ab dem 01.01. des Folgejahres bisher auch zulässig).

Hinweis:Die Nutzung der Zwischenfrucht bzw. Untersaat in der Agrarumweltmaßnahme AL22 ist in der Richtlinie NiB-AUM geregelt. Lesen Sie dazu den folgenden Internetbeitrag.