Pressemitteilung Hofabgabeverpflichtung + Altersrenten

 

Deutscher Bundestag hat Hofabgabeverpflichtung abgeschafft –

Altersrenten werden jetzt endgültig bewilligt

 

Der Deutsche Bundestag hat die Hofabgabepflicht abgeschafft. Er hat damit rückwirkend zum 9. August 2018 (Veröffentlichung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelungen) diese Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) aufgegeben. Damit ist der Weg für die SVLFG frei, ab sofort Renten endgültig bewilligen zu können.

Mit der Abschaffung der Hofabgabepflicht gehen weitere gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2019 einher. Dies sind insbesondere:

·       Versicherungsfreiheit in der AdL bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente

·       Abschaffung des Rentenzuschlags wegen späterer Inanspruchnahme der Regelaltersrente

·       Befristung von Erwerbsminderungsrenten und Anrechnung von Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft bei aktiver Weiterbewirtschaftung

·       Anrechnung von Hinzuverdiensten auf vorzeitige Altersrenten

Nachdem Mitte Oktober 2018 die Vertreter aller Fraktionen des Deutschen Bundestages die Hofabgabeklausel als nicht mehr haltbar ansahen, hatte der Vorstand der SVLFG entschieden, für die Zeit von September bis zur notwendigen Gesetzesänderung vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten zu gewähren. Damit hat die SVLFG unbillige Härten für ihre Versicherten vermieden. Die vorläufigen Rentenzahlungen erfolgten individuell in der aktuell gesetzlich vorgesehenen Höhe, jedoch bei Regelaltersrenten ohne den Zuschlag für eine spätere Inanspruchnahme der Rente. Diesbezüglich bestehende Ansprüche gingen jedoch nicht verloren und werden nun mit der endgültigen Entscheidung festgesetzt. Die Abschaffung dieses Zuschlags ab 1. Januar 2019 betrifft insoweit allein zukünftig geltend gemachte Rentenansprüche. Ebenso haben Bezieher einer vorzeitigen Altersrente Bestandsschutz. Diese müssen nicht mit einer Anrechnung von Hinzuverdiensten rechnen, wenn ihr Anspruch bereits am 31. Dezember 2018 bestand.

Als weitere Änderung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wurde zur Entlastung der Unternehmer beschlossen, den Solidarzuschlag zu den Leistungsaufwendungen der sogenannten Altenteiler bereits in 2019 auf 76 Millionen und bis 2022 auf 59 Millionen Euro zu reduzieren.
 

Auswirkungen auf Beitragszahlung in der Krankenversicherung bedenken

Weiterbewirtschafter müssen beachten, dass für sie nicht die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) greift, sondern sie ihren Beitrag als landwirtschaftlicher Unternehmer weiter zahlen müssen. Beiträge sind neben den Beiträgen aus der Rente aus der AdL auch aus außerlandwirtschaftlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten, weiteren Renten und Versorgungsbezügen zu zahlen. Diese Beiträge können insgesamt gegebenenfalls höher ausfallen als die zu erwartende Rente aus der AdL. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich durch die SVLFG beraten zu lassen.