Agrarberatung

Anträge richtig stellen, bedeutet sie entsprechend auszufüllen, damit die Form gewahrt wird, die dann von den Behörden genehmigt und die Gelder  auch ausgezahlt werden.

Wir bieten Hilfestellung und Unterstützung bei Erstellung folgender Anträge:

 

Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen

(sogenannter GAP-Antrag)

Ist der Antrag auf Auszahlung der Direktzahlungen, das sind Basis-, Greening-, Umverteilungs-, sowie in besonderen Fällen Junglandwirteprämien.

Betriebe können die zugewiesenen Zahlungsansprüche nur mit Flächen aktivieren.

Darüber hinaus sind gewisse Vorgaben, je nach Betriebsgröße, einzuhalten.

Greening: beinhaltet Anbaudiversifizierung, Vorhalten von ökologischer Vorrangfläche und den Dauergrünlanderhalt.

Außerdem gibt es Cross-Compliance Vorschriften (CC), die von den Antragstellern berücksichtigt werden sollen.

Antragstellung ist nur noch Online mit dem Andi-Programm möglich.

Antragsfrist: 15.05. eines jeden Jahres

 
Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(sogenannte Dieselrückvergütung)

Dieser Antrag sollte jedes Jahr rückwirkend für den Dieselverbrauch des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Es gibt die Möglichkeit ihn in Papierform oder Online beim Hauptzollamt zu stellen.

Frist ist 30.09. des Folgejahres.

 

Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

(Beantragung eines grünen Nummernschildes)

Für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeuge kann beim Hauptzollamt eine Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

 

Über das Antragswesen hinaus gibt es noch weitere bürokratische Vorgaben, bei denen wir Ihnen unterstützend zur Seite stehen können.
Dabei geht es unter anderem um:
Nährstoffvergleich

Gehört unter anderem auch zu den CC-Vorschriften. Dabei wird ein Abgleich zwischen der Gesamtnährstoffzufuhr und –abfuhr erstellt. Es gibt bestimmte Grenzwerte für N (Stickstoff) und P2O5  (Phosphor) die pro Hektar eingehalten werden sollen. Kann nach Kalender- oder Düngejahr berechnet werden.

Frist: 31.03. des Folgejahres

Nachbauerklärungen
Statistiken, wie Agrarstrukturerhebung

Stoffstrombilanz

Durch die am 01.01.2018 in Kraft getretene Stoffstrombilanzverordnung sind betroffene Landwirte dazu verpflichtet eine Bilanz über die Nährstoffzufuhr und –abfuhr in Form von Stickstoff und Phosphor zu erstellen. Der für die Bilanzierung maßgebende Zeitraum ergibt sich aus dem Zeitraum der für den Nährstoffvergleich gewählt wurde. Sollte der Nährstoffvergleich für das Wirtschaftsjahr erstellt werden, so beginnt die Verpflichtung erst am 01.07.2018.

Wer ist betroffen?

Betriebe mit 50 Großvieheinheiten oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar.

Werden die oben genannten Grenzen unterschritten kann es durch Aufnahme von organischen Düngern aus anderen Betrieben trotzdem zu der Verpflichtung kommen eine Stoffstrombilanz zu erstellen.

Ebenfalls betroffen sind Betreiber von Biogasanlagen die organisches Material in Form von Ernteprodukten oder Wirtschaftsdüngern aufnehmen, wenn der abgebende Betrieb dazu verpflichtet ist eine Stoffstrombilanz zu erstellen.

Unser Leistungsangebot für Sie!

Wir bieten Ihnen an, die Stoffstrombilanz mit nur wenig Mehraufwand über die Buchführung zu erstellen. Hierzu müssen Sie uns neben den üblichen benötigten Unterlagen zusätzlich nur die Inhaltsstoffe Ihrer zugekauften Futtermittel (Lieferscheine, Sackanhänger, Auswertung Landhandel…) sowie Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge von organischem Dünger (Lieferscheine, Meldeprogramm) einreichen.

Durch das Erfassen der relevanten Daten über die Buchführung vermeiden Sie eine eventuell unnötige Doppelerfassung von Belegen. Des Weiteren müssen Sie die Belege nicht in verschiedene Hände geben und vermeiden somit zusätzlichen organisatorischen Aufwand. Sie bleiben durch die neutrale Verarbeitung Ihrer Daten in unserem Haus wirtschaftlich unabhängig.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie betroffen sind oder haben Sie weitere Fragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


Düngebedarfsermittlung

Seit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung am 02.06.2017 ist jeder Landwirt dazu verpflichtet vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffgehalte eine Düngebedarfsermittlung für seine Flächen zu erstellen. Hierbei ist jedes Jahr vor dem Beginn der Düngung im Frühjahr für jede Fläche/Bewirtschaftungseinheit der Düngebedarf an Stickstoff und Phosphor zu ermitteln. Des Weiteren ist bei einer geplanten Herbstdüngung eine vereinfachte Düngebedarfsermittlung für die entsprechenden Flächen durchzuführen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Düngung im Herbst grundsätzlich nur noch zu Wintergerste, Raps, Feldfutter bzw. Zwischenfruchtanbau mit Getreidevorfrucht zulässig ist.

Wir helfen Ihnen dabei alle notwendigen Dokumentationsvorgaben einzuhalten und erstellen Ihnen Ihre Düngebedarfsermittlung. Außerdem stellen wir Ihnen zeitnah die aktuellen Zahlen der Landwirtschaftskammer zur Verfügung und nehmen entsprechende Änderungen an Ihrer Düngebedarfsermittlung vor.

Sollten Sie noch Fragen haben oder wünschen Sie die Erstellung der Düngebedarfsermittlung, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns!

 


Ansprechpartnerin (Flächenantrag/Agrardieselanträge/Nährstoffvergleich):

            Christine Schneidermann Dipl.Ing.(FH)

            Telefon: 05422 9502 19

            E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

            Mittwoch-, Donnerstag- und Freitagvormittag 8.00 – 13.00 Uhr

 

Ansprechpartner (Stoffstrombilanz/Düngebedarfsermittlung):

           Lars Sieckermann B. Eng. Agri- and Hortibusiness

           Telefon: 05422 9502 25

            E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!